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   VGH Bayern, 26.04.2010 - 14 BV 08.915   

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https://dejure.org/2010,34132
VGH Bayern, 26.04.2010 - 14 BV 08.915 (https://dejure.org/2010,34132)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.04.2010 - 14 BV 08.915 (https://dejure.org/2010,34132)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. April 2010 - 14 BV 08.915 (https://dejure.org/2010,34132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des Gebührenverzeichnisses zur GOZ; Steigerungsfaktor

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2010 - 14 BV 08.915
    Er muss innerhalb des Gebührenrahmens zwischen dem einfachen und dem 2, 3-fachen des Gebührensatzes die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei ihrer Ausführung nach billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ bestimmen (BGH vom 8.11.2007 BGHZ 174, 101).
  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 BV 09.809

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

    Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht deshalb an der Entscheidung gehindert, weil die Beklagte im Hinblick auf ihr Rechtsmittel gegen sein Urteil vom 26. April 2010 Az. 14 BV 08.915 das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, denn der Kläger hat sich gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gewandt (§ 251 Satz 1 ZPO).

    An seiner Auffassung, dass die Gewährleistung der Angemessenheit der zahnärztlichen Liquidation angesichts der überwiegend schematischen Anwendung eines 2, 3-fachen Steigerungsfaktors in den Fällen der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen unter Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik analog Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses generell eine Begründung von dessen Bestimmung erfordert, hält der Verwaltungsgerichtshof seit seinen Entscheidungen vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 08.915 und 14 BV 09.237) nicht mehr fest.

  • VGH Bayern, 13.07.2010 - 14 BV 09.1857

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

    An seiner Auffassung, dass die Gewährleistung der Angemessenheit der zahnärztlichen Liquidation angesichts der überwiegend schematischen Anwendung eines 2, 3-fachen Steigerungsfaktors in den Fällen der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen unter Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik analog Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses generell eine Begründung von dessen Bestimmung erfordert, hält der Verwaltungsgerichtshof seit seinen Entscheidungen vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 08.915 und 14 BV 09.237) nicht mehr fest.
  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 BV 09.808

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

    An seiner Auffassung, dass die Gewährleistung der Angemessenheit der zahnärztlichen Liquidation angesichts der überwiegend schematischen Anwendung eines 2, 3-fachen Steigerungsfaktors in den Fällen der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen unter Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik analog Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses generell eine Begründung von dessen Bestimmung erfordert, hält der Verwaltungsgerichtshof seit seinen Entscheidungen vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 08.915 und 14 BV 09.237) nicht mehr fest.
  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 14 BV 09.992

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

    Zu der vorliegend allein strittigen Frage, ob bei Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik der 2, 3-fache oder nur der 1, 5-fache Steigerungssatz anzusetzen ist, hat der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 09.237 u.a. bzw. 14 BV 08.915) folgendes ausgeführt:.
  • VG Saarlouis, 05.10.2010 - 3 K 640/10

    Beihilfefähigkeit von Einlagefüllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Technik;

    An seiner Auffassung, dass die Gewährleistung der Angemessenheit der zahnärztlichen Liquidation angesichts der überwiegend schematischen Anwendung eines 2, 3-fachen Steigerungsfaktors in den Fällen der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen unter Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik analog Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses generell eine Begründung von dessen Bestimmung erfordert, hält der Verwaltungsgerichtshof seit seinen Entscheidungen vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 08.915 und 14 BV 09.237) nicht mehr fest.
  • VGH Bayern, 02.06.2010 - 14 ZB 09.2003

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

    Der Verwaltungsgerichtshof hält mit Urteil vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 08.915) nicht mehr an an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, die in der im Zulassungsantrag genannten Entscheidung zum Ausdruck kommt.
  • VG Augsburg, 08.06.2011 - Au 2 K 10.1908

    Beihilfe zu Aufwendungen für eine Zahnfüllung in "Dentinadhäsivtechnik"; analoge

    Die genannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ (vgl. VGH Baden- Württemberg, U. v. 28.1.2010, ZBR 2010, 283; BayVGH; U. v. 26.4.2010, Az. 14 BV 08.915 - juris).
  • VG Ansbach, 08.12.2010 - AN 15 K 09.01488

    Unzureichende Begründung des erhöhten Steigerungssatzes

    Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BayVGH, Az.: 14 BV 08.915.
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